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Da Schneechaos höhere Gewalt ist, haben Flugreisende normalerweise keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Allerdings sind die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dazu verpflichtet ihre Passagiere zu betreuen und umfassend über den aktuellen Status und über die Rechte des Flugreisenden zu informieren!
Nach Angabe der Verbraucherzentrale, haben Flugreisende, ab einer
Verspätung von 2 Stunden, einen Anspruch auf Verpflegung und Getränke.
Wenn sich der Flug sogar auf den nächsten Tag verschiebt, muss die
Fluggesellschaft ihren Passagieren Telefonate ermöglichen und die
Übernachtung zahlen. Bei einer Verspätung ab 5 Stunden, können die
Passagiere vom Flug zurücktreten und die Fluggesellschaft muss den
vollen Preis erstatten.
Fluggäste sollten aber auch bei Flugverspätung unbedingt zur normalen Abfertigungszeit zum Flughafen fahren, falls nicht anders telefonisch mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter abgesprochen, da der Passagier sonst seinen Flug verpasst, wenn die Fluggesellschaft einen früheren Ersatzflug anbieten kann.
Bei Flugverspätungen sollte der Passagier am Flughafen bleiben, es sei denn er erhält eine schriftliche Bestätigung über die neue Abflugzeit.
Bei einer grösseren Flugverspätung mit Übernachtung empfiehlt es sich vor verlassen des Flughafens als Beweis ein Foto von der Abflugtafel mit der neuen Abflugzeit zu machen.
Fluggesellschaften müssen zwar keine Entschädigung zahlen, wenn der Flughafen auf Grund höherer Gewalt, in diesem Fall Schneechaos, geschlossen werden muss. Wenn der Flughafenbetrieb aber normal abläuft und die Fluggesellschaft die Verspätung mitverschuldet hat weil sie das Flugzeug nicht rechtzeitig enteist hat, muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung bis zu mehreren hundert Euro zahlen, da das Wetter vorhersehbar ist.
Informationen über Flugverspätungen erhalten Passagiere heutzutage schon frühzeitig im Internet, z.B. auf den Webseiten der Flughäfen oder Reisewebseiten. Informationen sollten als Beleg ausgedruckt werden.
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Der erste Ansprechpartner ist immer die Fluggesellschaft, oder im Falle einer Pauschalreise, der Reiseveranstalter.
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